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Das Strafgesetz der Islamischen Republik Iran bezgl. Homosexualität

 

Appendix
Der komplette Text des iranischen Gesetzes zu Homosexualität

Abschnitt Eins: Die Bestrafung [Hadd] von Lavat
Die Definition von Lavat

Paragraph 108: Lavat ist eine sexuelle Handlung [vati] zwischen Männern, entweder mit Eindringen oder in der Form von tafkhiz (Aneinanderreiben von Oberschenkel und Penis).
Paragraph 109: Sowohl der aktive als auch der passive Partner in lavat unterliegen der Bestrafung [hadd].
Paragraph 110: Die Bestrafung [hadd] von lavat mit Eindringen ist die Todesstrafe, und die Exekutionsart obliegt dem Sharia-Richter.
Paragraph 111: Lavat unterliegt der Todesstrafe sofern sowohl der aktive als auch der passive Partner reif und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind und aus freiem Willen gehandelt haben.
Paragraph 112: Wenn ein erwachsener Mann lavat mit einem Minderjährigen begeht, so wird der aktive Partner [d.h. der Erwachsene] exekutiert und der passive Partner wird, sofern er nicht unter Zwang gehandelt hat, bis zu 74 Peitschenhiebe erhalten.
Paragraph 113: Wenn ein Minderjähriger eine sexuelle Handlung [vati: d.h. entweder mit Eindringen oder in der Form von “tafkhiz oder ähnlichen Handlungen”] mit einem anderen Minderjährigen begeht, erhalten beide bis zu 74 Peitschenhiebe, es sei denn, einer der beiden hat unter Zwang gehandelt.

Abschnitt Zwei: Methoden, wie Lavat zu beweisen ist
Paragraph 114: Das Verbrechen [hadd] von lavat wird bewiesen durch ein viermal vor dem Sharia-Richter wiederholtes Geständnis.
Paragraph 115: Weniger als vier Geständnisse bringen keine Bestrafung [hadd ] ein und die Strafe fϋr die geständige Person liegt im Ermessen [ta‘zir] des Richters.
Paragraph 116: Ein Geständnis ist gϋltig, wenn die geständige Person reif, im Vollvbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, und sich aus freiem Willen und Absicht schuldig bekennt.
Paragraph 117: Das Verbechen [hadd] von lavat wird bewiesen durch die Zeugenaussage von vier rechtschaffenen Männern, die den Akt beobachtet haben.
Paragraph 118:  Das Verbechen [hadd] von lavat wird nicht bewiesen durch die Zeugenaussage von weniger als vier rechtschaffenen Männern, und in diesem Fall erhalten die Zeugen die Strafe [hadd] fϋr Rufmord (qazaf).
Paragraph 119: Eine Zeugenaussage durch Frauen oder in Verbindung mit der von Männern beweist nicht das Verbechen [hadd] von lavat .
Paragraph 120: Der Sharia-Richter kann auch ein Urteil sprechen auf der Grundlage der Erkenntnisse, die er durch allgemeingϋltige Methoden (d.h., seine Schlussfolgerungen und Ermittlungen) gewonnen hat.
Paragraph 121: Das Verbechen [hadd] von tafkhiz und ähnlichen Handlungen ohne Eindringen zwischen zwei Männern wird mit jeweils 100 Peitschenhieben bestraft.
Anmerkung zu Paragraph 121: Wenn der aktive Partner Nicht-Moslem ist und der passive Partner Moslem, so wird der aktive Partner mit dem Tod bestraft.
Paragraph 122: Wenn tafkhiz und ähnliche Handlungen drei Mal wiederholt werden und jedes Mal die Bestrafung [hadd] eingebracht haben, so ist die Strafe [hadd] auf die vierte Handlung der Tod.
Paragraph 123: Wenn zwei miteinander nicht verwandte Männer ohne Notwendigkeit nackt unter derselben Decke liegen, so werden beide mit bis zu 99 Peitschenhieben bestraft.
Paragraph 124: Wenn ein Mann einen anderen lustvoll kϋsst, so werden beide mit je bis zu 60 Peitschenhieben bestraft.
Paragraph 125: Wenn ein Mann, der einen Akt von Sodomie (lavat) oder das Reiben von Oberschenkeln (tafkhiz) oder ähnliche Handlungen bereut, bevor die Zeugen ihre Aussagen machen, so erhält er nicht die Bestrafung [hadd]. Wenn der Mann bereut, nachdem die Zeugenaussagen gehört worden sind, so erhält er die Bestrafung [hadd].
Paragraph 126:
Wenn Sodomie (lavat) oder das Reiben der Oberschenkel (tafkhiz) oder ähnliche Handlungen durch ein Geständnis festgestellt werden und die geständige Person im Anschluss bereut, so kann der Richter den Vali-ye Amr [den Obersten Richter] bitten, Gnade walten zu lassen.

Abschnitt Drei: Lesbische Beziehungen (mosaheqeh)
Paragraph 127:
Mosaheqeh ist eine gleichgeschlechtliche Beziehung zwischen Frauen mit Kontakt der Genitalien.
Paragraph 128: Mosaheqeh wird auf dieselbe Art bewiesen wie Sodomie.
Paragraph 129: Die Bestrafung [hadd] von mosaheqeh beträgt jeweils 100 Peitschenhiebe.
Paragraph 130: Das Verbrechen [hadd] von mosaheqeh kann nachgewiesen werden, wenn die Personen reif, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, und mit Absicht gehandelt haben.
Anmerkung: Bei dem Verbrechen [hadd] von mosaheqeh wird nicht zwischen aktiven und passiven Partnern oder zwischen Moslem oder Nicht-Moslem unterschieden.
Paragraph 131: Wenn mosaheqeh drei mal wiederholt wird und die Bestrafung jedes Mal erteilt wurde, so ist die Bestrafung beim vierten Vergehen die Todesstrafe.
Paragraph 132: Wenn eine Person, die das Verbrechen von mosaheqeh begangen hat, bereut, bevor die Zeugen ihre Aussage gemacht haben, so erhält sie nicht die Strafe [hadd]. Wenn sie bereut, nachdem die Zeugen ihre Aussage gemacht haben, so erhält sie die Strafe.
Paragraph 133: Wenn der Akt von mosaheqeh durch ein Geständnis festgestellt wird und die Person im Anschluss bereut, so kann der Richter den Vali-ye Amr [den Obersten Richter] bitten, Gnade walten zu lassen.
Paragraph 134: Wenn zwei Frauen, die miteinander nicht verwandt sind, ohne Notwendigkeit nackt unter derselben Decke liegen, so wird jede mit weniger als 100 Peitschenhieben bestraft. Wenn dieser Akt wiederholt wird und jedesmal die  ta‘zir Bestrafung durchgefϋhrt worden ist, so bringt das dritte Vergehen die hadd Strafe von 100 Peitschenhieben ein.

Translated by Vera Katharina

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