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Das Strafgesetz der
Islamischen Republik Iran bezgl. Homosexualität
Appendix
Der komplette Text des iranischen Gesetzes zu Homosexualität

Abschnitt Eins: Die Bestrafung [Hadd] von Lavat
Die Definition von Lavat
Paragraph 108:
Lavat ist eine sexuelle Handlung [vati] zwischen Männern,
entweder mit Eindringen oder in der Form von tafkhiz
(Aneinanderreiben von Oberschenkel und Penis).
Paragraph 109: Sowohl der aktive als auch der passive Partner in
lavat unterliegen der Bestrafung [hadd].
Paragraph 110: Die Bestrafung [hadd] von lavat mit
Eindringen ist die Todesstrafe, und die Exekutionsart obliegt dem
Sharia-Richter.
Paragraph 111: Lavat unterliegt der Todesstrafe sofern
sowohl der aktive als auch der passive Partner reif und im Vollbesitz
ihrer geistigen Kräfte sind und aus freiem Willen gehandelt haben.
Paragraph 112: Wenn ein erwachsener Mann lavat mit einem
Minderjährigen begeht, so wird der aktive Partner [d.h. der Erwachsene]
exekutiert und der passive Partner wird, sofern er nicht unter Zwang
gehandelt hat, bis zu 74 Peitschenhiebe erhalten.
Paragraph 113: Wenn ein Minderjähriger eine sexuelle Handlung [vati:
d.h. entweder mit Eindringen oder in der Form von “tafkhiz oder
ähnlichen Handlungen”] mit einem anderen Minderjährigen begeht, erhalten
beide bis zu 74 Peitschenhiebe, es sei denn, einer der beiden hat unter
Zwang gehandelt.
Abschnitt Zwei: Methoden,
wie Lavat zu beweisen ist
Paragraph 114: Das Verbrechen [hadd] von lavat wird
bewiesen durch ein viermal vor dem Sharia-Richter wiederholtes Geständnis.
Paragraph 115: Weniger als vier Geständnisse bringen keine
Bestrafung [hadd ] ein und die Strafe fϋr die geständige Person
liegt im Ermessen [ta‘zir] des Richters.
Paragraph 116: Ein Geständnis ist gϋltig, wenn die geständige
Person reif, im Vollvbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, und sich aus
freiem Willen und Absicht schuldig bekennt.
Paragraph 117: Das Verbechen [hadd] von lavat wird
bewiesen durch die Zeugenaussage von vier rechtschaffenen Männern, die den
Akt beobachtet haben.
Paragraph 118: Das Verbechen [hadd] von lavat wird
nicht bewiesen durch die Zeugenaussage von weniger als vier
rechtschaffenen Männern, und in diesem Fall erhalten die Zeugen die Strafe
[hadd] fϋr Rufmord (qazaf).
Paragraph 119: Eine Zeugenaussage durch Frauen oder in Verbindung
mit der von Männern beweist nicht das Verbechen [hadd] von lavat
.
Paragraph 120: Der Sharia-Richter kann auch ein Urteil sprechen auf
der Grundlage der Erkenntnisse, die er durch allgemeingϋltige Methoden
(d.h., seine Schlussfolgerungen und Ermittlungen) gewonnen hat.
Paragraph 121: Das Verbechen [hadd] von tafkhiz und
ähnlichen Handlungen ohne Eindringen zwischen zwei Männern wird mit
jeweils 100 Peitschenhieben bestraft.
Anmerkung zu Paragraph 121: Wenn der aktive Partner Nicht-Moslem
ist und der passive Partner Moslem, so wird der aktive Partner mit dem Tod
bestraft.
Paragraph 122: Wenn tafkhiz und ähnliche Handlungen drei Mal
wiederholt werden und jedes Mal die Bestrafung [hadd]
eingebracht haben, so ist die Strafe [hadd] auf die vierte Handlung
der Tod.
Paragraph 123: Wenn zwei miteinander nicht verwandte Männer ohne
Notwendigkeit nackt unter derselben Decke liegen, so werden beide mit bis
zu 99 Peitschenhieben bestraft.
Paragraph 124: Wenn ein Mann einen anderen lustvoll kϋsst, so
werden beide mit je bis zu 60 Peitschenhieben bestraft.
Paragraph 125: Wenn ein Mann, der einen Akt von Sodomie (lavat)
oder das Reiben von Oberschenkeln (tafkhiz) oder ähnliche
Handlungen bereut, bevor die Zeugen ihre Aussagen machen, so erhält er
nicht die Bestrafung [hadd]. Wenn der Mann bereut, nachdem die
Zeugenaussagen gehört worden sind, so erhält er die Bestrafung [hadd].
Paragraph 126: Wenn Sodomie (lavat) oder das Reiben der
Oberschenkel (tafkhiz) oder ähnliche Handlungen durch ein
Geständnis festgestellt werden und die geständige Person im Anschluss
bereut, so kann der Richter den Vali-ye Amr [den Obersten Richter] bitten,
Gnade walten zu lassen.
Abschnitt Drei: Lesbische Beziehungen (mosaheqeh)
Paragraph 127: Mosaheqeh ist eine gleichgeschlechtliche
Beziehung zwischen Frauen mit Kontakt der Genitalien.
Paragraph 128: Mosaheqeh wird auf dieselbe Art bewiesen wie
Sodomie.
Paragraph 129: Die Bestrafung [hadd] von mosaheqeh
beträgt jeweils 100 Peitschenhiebe.
Paragraph 130: Das Verbrechen [hadd] von mosaheqeh
kann nachgewiesen werden, wenn die Personen reif, im Vollbesitz ihrer
geistigen Kräfte sind, und mit Absicht gehandelt haben.
Anmerkung: Bei dem Verbrechen [hadd] von mosaheqeh
wird nicht zwischen aktiven und passiven Partnern oder zwischen Moslem
oder Nicht-Moslem unterschieden.
Paragraph 131: Wenn mosaheqeh drei mal wiederholt wird und
die Bestrafung jedes Mal erteilt wurde, so ist die Bestrafung beim vierten
Vergehen die Todesstrafe.
Paragraph 132: Wenn eine Person, die das Verbrechen von
mosaheqeh begangen hat, bereut, bevor die Zeugen ihre Aussage gemacht
haben, so erhält sie nicht die Strafe [hadd]. Wenn sie bereut,
nachdem die Zeugen ihre Aussage gemacht haben, so erhält sie die Strafe.
Paragraph 133: Wenn der Akt von mosaheqeh durch ein
Geständnis festgestellt wird und die Person im Anschluss bereut, so kann
der Richter den Vali-ye Amr [den Obersten Richter] bitten, Gnade walten zu
lassen.
Paragraph 134: Wenn zwei Frauen, die miteinander nicht verwandt
sind, ohne Notwendigkeit nackt unter derselben Decke liegen, so wird jede
mit weniger als 100 Peitschenhieben bestraft. Wenn dieser Akt wiederholt
wird und jedesmal die ta‘zir Bestrafung durchgefϋhrt worden ist,
so bringt das dritte Vergehen die hadd Strafe von 100
Peitschenhieben ein.
Translated
by Vera Katharina
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